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Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags (im Folgenden „Anhörung zum Inhalt“) gegeben. Die Anhörung zum Inhalt kann gleichzeitig mit der Anhörung zur Zulässigkeit durchgeführt werden, sofern der Antragsteller vorab über diese Möglichkeit informiert wurde und sich mit seinem Rechtsberater gemäß Artikel 15 oder mit einer Person, die mit der Bereitstellung von Rechtsauskunft betraut ist, gemäß Artikel 16 beraten konnte.
Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 vorzulegen, wobei er die Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu möglicherweise fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern.
Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, den zuständigen Behörden alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände vorzulegen, die den Antrag begründen…
Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn Wenn für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ein Mitgliedstaat auf die…
Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte der Antragsteller persönlich…
Auf die persönliche Anhörung kann ferner verzichtet werden, wenn diese nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar ist, insbesondere wenn die zuständige…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung ein schriftlicher Bericht angefertigt wird, der zumindest die vom Antragsteller…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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