Erwägungsgrund 22 32024R1351
Um eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten, Solidarität, wie sie in Artikel 80 AEUV verankert ist, und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte ein verbindlicher Solidaritätsmechanismus eingerichtet werden, der Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, wirksame Unterstützung bietet und raschen Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet. Dieser Mechanismus sollte verschiedene Solidaritätsmaßnahmen gleichen Werts vorsehen und flexibel und an die sich wandelnden Herausforderungen im Bereich Migration rasch anpassbar sein. Die Solidaritätsmaßnahmen sollten auf Einzelfallbasis erfolgen und auf die Bedürfnisse des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein.