Erwägungsgrund 15 32006L0115
Die Bestimmungen dieser Richtlinie zu verwandten Schutzrechten sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Vermutungsgrundsatz hinsichtlich Einzel- oder Tarifvereinbarungen über eine Filmproduktion, die von ausübenden Künstlern mit einem Filmproduzenten abgeschlossen werden, auf diese ausschließlichen Schutzrechte auszudehnen. Darüber hinaus sollten diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die in den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie genannten ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler eine widerlegbare Vermutung der Einwilligung in die Auswertung vorzusehen, sofern eine solche Vermutung mit dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Rom-Abkommen“ genannt) vereinbar ist.