Erwägungsgrund 14 32006L0115
Die Rechte zumindest der Urheber müssen außerdem in Bezug auf das öffentliche Verleihwesen durch Einführung einer Sonderregelung geschützt werden. Jedoch sollten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht insbesondere mit Artikel 12 des Vertrags vereinbar sein.