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Die Anforderung, dass der Besitzer die bei nicht zu Ende geführten Verbringungen anfallenden Kosten trägt, sollte nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingeführten Mechanismen oder von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen berühren.
Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.
Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.
Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.
Ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser…
Die Anforderung, dass die für die Verbringung verantwortliche Person bei nicht zu Ende geführten Verbringungen erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse…
Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.