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Die Anforderung, dass die für die Verbringung verantwortliche Person bei nicht zu Ende geführten Verbringungen erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift, sollte nicht die Anwendung der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingeführten Mechanismen berühren.
Der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für…
Ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser…
Der Bestimmungsmitgliedstaat oder Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für…
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sämtliche Informationen über die…
Die Anforderung, dass der Besitzer die bei nicht zu Ende geführten Verbringungen anfallenden Kosten trägt, sollte nicht die Gültigkeit der von den…
Die „Genehmigungen“ für Verbringungen im Sinne dieser Richtlinie sollten nicht an die Stelle etwaiger spezifischer nationaler Anforderungen für Verbringungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.