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Daher ist es aus Gründen der Eindeutigkeit notwendig, die Richtlinie 92/3/Euratom aufzuheben und zu ersetzen. Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der aufgehobenen Richtlinie sollten durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt werden.
Die Richtlinie 92/3/Euratom wird mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die…
Die Richtlinie 92/100/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der…
Die Richtlinie 93/98/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Richtlinie 1999/93/EG aufgehoben werden.
1. Die Richtlinie 92/14/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der…
Die Richtlinie 92/33/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.