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Das Verfahren der Richtlinie 92/3/Euratom wurde in der Praxis ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente ohne weiteren beabsichtigten Verwendungszweck angewendet, die daher im Sinne jener Richtlinie als „radioaktive Abfälle“ galten. Aus radiologischer Sicht ist es nicht gerechtfertigt, solche abgebrannten Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, von der Anwendung dieses Überwachungs- und Kontrollverfahren auszunehmen. Daher sollte die vorliegende Richtlinie für alle Verbringungen abgebrannter Brennelemente gelten, gleichgültig, ob diese für die Endlagerung oder für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind.
Ungeachtet der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs berührt diese Richtlinie nicht das Recht eines…
Diese Richtlinie gilt für alle grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, bei denen
bei Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber nicht gemäß dieser Richtlinie…
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung…
Jeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem…
Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.