Erwägungsgrund 9 32024R1157
Da die Union den Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von für Verwertungsverfahren bestimmten Abfällen (im Folgenden „OECD-Beschluss“) gebilligt hat, muss der Inhalt jenes Beschlusses, einschließlich seiner Änderungen, in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen werden.