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Teil A Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Die Mitgliedstaaten legen Schwellenwerte für alle Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren fest, die nach der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Analyse dazu führen, dass Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern als solche ausgewiesen werden, für die die Gefahr besteht, einen guten chemischen Grundwasserzustand nicht zu erreichen. Die Mitgliedstaaten tragen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden der Kommission die Schwellenwerte für Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren übermitteln. Die Schwellenwerte werden so festgelegt, dass deren Überschreitung in den Überwachungsergebnissen einer repräsentativen Überwachungsstelle auf die Gefahr hindeutet, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii, iii und iv nicht erfüllt werden. Bei der Festlegung der Schwellenwerte halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Leitlinien: 1. Die Festlegung der Schwellenwerte sollte auf folgenden Faktoren beruhen: a) Ausmaß der Wechselwirkungen zwischen dem Grundwasser und den verbundenen aquatischen sowie den abhängigen terrestrischen Ökosystemen; b) Beeinträchtigungen der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungen oder der Funktionen des Grundwassers; c) alle Schadstoffe, die unter Berücksichtigung der in Teil B enthaltenen Mindestliste die Grundwasserkörper als gefährdet ausweisen; d) hydrogeologische Gegebenheiten, einschließlich der Informationen über Hintergrundwerte und Wasserhaushalt. 2. Bei der Festlegung der Schwellenwerte sollten auch der Ursprung der Schadstoffe, ihr etwaiges natürliches Auftreten, ihre Toxikologie und Dispersionsneigung, ihre Persistenz und ihr Bioakkumulationspotenzial berücksichtigt werden. 3. Treten aufgrund natürlicher hydrogeologischer Gegebenheiten erhöhte Hintergrundwerte von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren auf, so werden diese Hintergrundwerte im jeweiligen Grundwasserkörper bei der Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt. Die Hintergrundwerte sollten nach den folgenden Grundregeln festgelegt werden: a) Die Festlegung von Hintergrundwerten sollte auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG und der Ergebnisse der Grundwasserüberwachung gemäß Anhang V der Richtlinie basieren. Die Überwachungsstrategie und die Datenauswertung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Fließbedingungen und der chemische Zustand des Grundwassers horizontal und vertikal unterscheiden. b) Liegen nur begrenzt Daten über die Überwachung von Grundwasserkörpern vor, sollten mehr Daten erhoben und, bis diese vorliegen, sollten die Hintergrundwerte auf der Grundlage dieser begrenzten Überwachungsdaten bestimmt werden, gegebenenfalls nach einem vereinfachten Verfahren anhand von Teilproben, für die Indikatoren keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse sollten, soweit vorhanden, ebenfalls berücksichtigt werden. c) Soweit die vorliegenden Daten über die Grundwasserüberwachung unzureichend und die Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse unzulänglich sind, sollten mehr Daten und Informationen erhoben werden und, bis diese vorliegen, sollten Hintergrundwerte geschätzt werden, gegebenenfalls auf Basis statistischer Bezugswerte für dieselbe Art von Aquiferen in anderen Gebieten, für die ausreichend Überwachungsdaten vorliegen. 4. Die Festlegung der Schwellenwerte sollte durch einen Kontrollmechanismus für die erhobenen Daten unterstützt werden, der auf einer Bewertung der Datenqualität, auf analytischen Erwägungen und auf Hintergrundwerten für Stoffe, die sowohl natürlicherweise als auch infolge menschlicher Tätigkeiten auftreten können, basiert. Teil B Mindestliste von Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung von Schwellenwerten gemäß Artikel 3 zu erwägen haben 1. Stoffe, Ionen oder Indikatoren, die natürlicherweise und/oder infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommen können Arsen Cadmium Blei Quecksilber Ammonium Chlorid Sulfat Nitrite (Gesamt)-Phosphor/Phosphate 2. Anthropogene synthetische Stoffe Trichlorethylen Tetrachlorethylen 3. Parameter, die Einträge von Salzen oder anderen Stoffen anzeigen Leitfähigkeit Teil C Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festgelegt haben Die Mitgliedstaaten beschreiben in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, wie das in Teil A dieses Anhangs genannte Verfahren angewendet wurde. Insbesondere machen die Mitgliedstaaten folgende Angaben: a) Angaben zu den einzelnen als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die u. a. Folgendes umfassen: i) die Größe der Wasserkörper; ii) die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, die zur Einstufung als gefährdete Grundwasserkörper beitragen; iii) die Umweltqualitätsziele, auf die sich die Einstufung bezieht, einschließlich der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungszwecke oder Funktionen des Grundwasserkörpers, sowie das Verhältnis zwischen den Grundwasserkörpern und den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen; iv) im Falle natürlich vorkommender Stoffe: die entsprechenden natürlichen Hintergrundwerte in den Grundwasserkörpern; v) angaben zu den Überschreitungen, soweit Schwellenwerte überschritten werden; b) Angaben zu den Schwellenwerten, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegenen Teils der internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene der einzelnen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern gelten; c) Angaben zum Verhältnis zwischen den Schwellenwerten und i) den beobachteten Hintergrundwerten im Falle natürlich vorkommender Stoffe; ii) den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen; iii) den Umweltqualitätszielen und anderen Gewässerschutznormen, die auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene bestehen; iv) etwaigen relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Schadstoffe; d) Angaben zu der Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach den Grundregeln in Teil A Nummer 3; e) Eine Begründung für den Fall, dass keine Schwellenwerte für einen Schadstoff oder Indikator gemäß Teil B bestimmt wurden; f) Schlüsselangaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der Ebene, der Methode und des Aggregationszeitraums für die Überwachungsergebnisse, der Definition des akzeptablen Ausmaßes einer Überschreitung sowie der Methode für seine Berechnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Anhang III Nummer 3. Werden die Angaben gemäß den Buchstaben a bis f nicht in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einbezogen, so müssen die Mitgliedstaaten dies in den Plänen selbst begründen. Teil D Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für anthropogene synthetische Stoffe in Grundwasser von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung (1) (2) (3) (4) (5) (6) Eintrag Nr. Stoffname Stoffkategorie CAS-Nummer EU-Nummer Schwellenwert [μg/l, sofern nicht anders angegeben] Einzelne pharmazeutische Wirkstoffe Arzneimittel 2,5 (1) CAS: Chemical Abstracts Service. (2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS — European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS — European List of Notified Chemical Substances). (3) Pharmazeutische Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6. (4) Die Mitgliedstaaten wenden diesen Schwellenwert an, es sei denn, es wurde eine Norm oder ein Schwellenwert eigens für den betreffenden Stoff auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene für Oberflächen- oder Grundwasser festgelegt. Steht eine zuverlässige Methode zur Verfügung, so bewerten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen in Grundwasserkörpern, deren Merkmale das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen ermöglichen könnten, und legen, falls solche Ökosysteme vorhanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einen strengeren Schwellenwert fest, wenn dies zum Schutz dieser Ökosysteme erforderlich ist.
1. Das Verfahren zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern wird für alle als gefährdet…
Grundlage für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands sind die in Anlage 2 aufgeführten Schwellenwerte. Geht von einem nicht in der Anlage 2…
Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der…
1.1 Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach…
Teil A Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends Die Mitgliedstaaten ermitteln signifikante und anhaltende steigende Trends in allen…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I A GRENZWERTE FÜR KONZENTRATIONEN VON SCHWERMETALLEN IN DEN BÖDEN (mg/kg Trockensubstanz von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.