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Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG erhält folgende Fassung: „ANHANG I GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so sind gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festzulegen. Sofern eine zuverlässige Methode zur Bewertung des Vorhandenseins von Grundwasserökosystemen verfügbar ist, werden auch für Grundwasserkörper, in denen solche Ökosysteme vorhanden sind, strengere Qualitätsnormen festgelegt, es sei denn, die Grundwasserqualitätsnormen wurden zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt und sind bereits hinreichend streng, um diese Ökosysteme zu schützen. (1) (2) (3) (4) (5) (6) Eintrag Nr. Stoffname Stoffkategorie CAS-Nummer EU-Nummer Qualitätsnorm [μg/l, sofern nicht anders angegeben] 1 Nitrate Nährstoffe nicht anwendbar nicht anwendbar 50 mg/l 2 Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte Pestizide nicht anwendbar nicht anwendbar 0,1 (je Stoff) 0,5 (gesamt) 3 PFAS 3.1 Summe der PFAS Industrielle Stoffe Siehe Fußnote 6 zur Tabelle Siehe Fußnote 6 zur Tabelle Parameterwert gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 3.2 Summe von 4 PFAS Industrielle Stoffe Siehe Fußnote 7 zur Tabelle Siehe Fußnote 7 zur Tabelle 0,0044 4 Carbamazepin Arzneimittel 298-46-4 nicht anwendbar 2,5 5 Sulfamethoxazol Arzneimittel 723-46-6 nicht anwendbar 0,1 6 Primidon Arzneimittel 125-33-7 2,5 7 Nicht relevante Pestizid-Metaboliten (nrM) Pestizide nicht anwendbar nicht anwendbar 1 oder bis zu 5 (einzeln) 5 oder 12,5 (gesamt) 8 Trichlorethylen und Tetrachlorethylen (Summe beider Stoffe) Industrielle Stoffe 79-01-6 und 127-18-4 201-167-4 und 204-825-9 10 (gesamt)
Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der…
Der folgende Anhang wird in Richtlinie 2008/105/EG angefügt: „ANHANG II UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE TEIL A:…
Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN) FÜR PRIORITÄRE STOFFE IN…
Teil A Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Die Mitgliedstaaten legen Schwellenwerte für alle Schadstoffe…
Mit der Richtlinie 2000/60/EG wurde ein Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Die Qualitätsnormen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 3 bis 8 gelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.