Erwägungsgrund 81 32006L0123
Der Begriff der Ausrüstungsgegenstände bezieht sich nicht auf materielle Gegenstände, die entweder vom Dienstleistungserbringer an den -empfänger geliefert werden oder die — wie beispielsweise Baustoffe oder Ersatzteile — aufgrund der Dienstleistungstätigkeit Teil eines materiellen Gegenstands werden oder — wie beispielsweise Brennstoffe, Sprengstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse, Pestizide, Giftstoffe oder Arzneimittel — im Zuge der Erbringung der Dienstleistung verbraucht oder vor Ort belassen werden.