Erwägungsgrund 84 32006L0123
Die Ausnahme von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit im Falle der Postdienste sollte sowohl Tätigkeiten, die Universaldiensterbringern vorbehalten sind, als auch sonstige Postdienste betreffen.
Die Ausnahme von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit im Falle der Postdienste sollte sowohl Tätigkeiten, die Universaldiensterbringern vorbehalten sind, als auch sonstige Postdienste betreffen.