Erwägungsgrund 1 32006L0124
Die Richtlinie 2002/55/EG umfasst nicht alle unter die Richtlinie 92/33/EWG fallenden Gattungen und Arten. Es erscheint geboten, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend auszuweiten, dass damit die gleichen Gattungen und Arten wie in der Richtlinie 92/33/EWG erfasst werden.