Erwägungsgrund 26 32006L0021
Für Abfallentsorgungseinrichtungen, die für die mineralgewinnende Industrie tätig sind, deren Betrieb erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt oder jede sich daraus ergebende Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat haben könnte, sollte ein gemeinsames Verfahren geschaffen werden, um die Konsultation zwischen benachbarten Ländern zu erleichtern. Dabei sollte gewährleistet werden, dass ein angemessener Informationsaustausch zwischen den Behörden stattfindet und dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über Abfallentsorgungseinrichtungen unterrichtet wird, deren Betrieb sich nachteilig auf die Umwelt in jenem anderen Mitgliedstaat auswirken könnte.