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In Fahrzeugen verwendete Fahrzeug- und Industriebatterien und -akkumulatoren sollten den Anforderungen der Richtlinie 2000/53/EG, insbesondere deren Artikel 4, genügen. Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Cadmium in Industriebatterien und -akkumulatoren für Elektrofahrzeuge untersagt werden, sofern in Anhang II der vorgenannten Richtlinie keine Ausnahmeregelung für diese Batterien vorgesehen ist —
Batterien und Akkumulatoren sind so zu entfernen, dass sie nicht beschädigt werden und nach der Entfernung identifizierbar sind, so dass eine anschließende…
Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele erreicht werden können, wird das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die…
Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in…
Es ist zu unterscheiden zwischen Gerätebatterien und -akkumulatoren einerseits und Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren andererseits. Die…
Um zu vermeiden, dass Altbatterien und -akkumulatoren so beseitigt werden, dass sie die Umwelt verschmutzen, und dass beim Endnutzer Verwirrung über die…
Die Kommission sollte prüfen, ob eine Anpassung dieser Richtlinie erforderlich ist, und dabei den vorliegenden technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.