Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Anhang I erhält die Tabelle folgende Fassung: „Spalte 1 Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe Spalte 2 Einzelheiten der Beschränkung 1. Quecksilber CAS-Nr. 7439-97-6 EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen · In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten, leichten Verkehrsmitteln oder sonstigen Fahrzeugen enthalten oder verbaut sind. 2. Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen · 1. In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten, leichten Verkehrsmitteln oder sonstigen Fahrzeugen enthalten oder verbaut sind. 2. In Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) in homogenem Werkstoff betragen. 3. Nummer 2 gilt nicht für Elektrofahrzeugbatterien, die als Ersatzteile für Elektrofahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden, die vor dem 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht wurden. · 3. Blei CAS-Nr. 7439-92-1 EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen · 1. Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräten enthalten oder verbaut sind. 2. Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen. 3. In Gerätebatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen. 4. Nummer 3 gilt nicht für Gerätebatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteile dafür verwendet werden. 5. In Elektrofahrzeugbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen. · 6. Nummer 5 gilt nicht für a) in Hochspannungssystemen verwendete Elektrofahrzeugbatterien, die in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteil dafür verwendet werden. b) nicht von Buchstabe a dieser Nummer erfasste Elektrofahrzeugbatterien der vorliegenden Nummer, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, eingebaut sind oder als Ersatzteil dafür verwendet werden. · 7. In Starterbatterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches Blei) in homogenem Werkstoff betragen. · 8. Nummer 7 gilt nicht für a) Starterbatterien, die in 12-Volt-Anwendungen für Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. b) Starterbatterien, die in 24-Volt-Anwendungen in Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. c) Starterbatterien, die in anderen als den unter den Buchstaben a und b dieser Nummer genannten Anwendungen in Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858, die vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigt wurden, verwendet werden. · · 4. Sechswertiges Chrom CAS-Nr. 18540-29-9 EG-Nr. 606-053-1 und seine Verbindungen · In Batterien, die in Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 eingebaut sind, darf der Massenanteil sechswertiges Chrom nicht mehr als 0,1 % (ausgedrückt als metallisches sechswertiges Chrom) in homogenem Werkstoff betragen.