Erwägungsgrund 5 32026R1738
Die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit, sodass diese Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer die Zielvorgaben der Richtlinie 2000/53/EG erfüllen können. Die Richtlinie 2005/64/EG hat jedoch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Neufahrzeugen geführt und ist nicht an die Merkmale von Neufahrzeugen angepasst, die sich seit Inkrafttreten der Richtlinie 2005/64/EG deutlich weiterentwickelt haben.