Erwägungsgrund 12 32006L0007
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung einer guten Qualität der Badegewässer und eines hohen Schutzniveaus durch die Mitgliedstaaten in der gesamten Gemeinschaft auf der Grundlage gemeinsamer Normen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.