Erwägungsgrund 5 32006L0007
Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft enthält die Verpflichtung, ein hohes Niveau des Badegewässerschutzes sicherzustellen, was auch die Überarbeitung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer einschließt.