Erwägungsgrund 28 32020R1503
Die Anforderungen in Bezug auf die Vermögensverwahrung sind für den Schutz von Anlegern, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, von entscheidender Bedeutung. Übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, sollten von einer qualifizierten Verwahrstelle verwahrt werden, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen wurde. Je nach der Art der zu verwahrenden Vermögenswerte müssen die Vermögenswerte entweder in Verwahrung genommen werden, wie dies bei übertragbaren Wertpapieren, die auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, der Fall ist, oder einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und dem Führen von Aufzeichnungen unterliegen. Die Verwahrung von übertragbaren Wertpapieren oder von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die nach nationalem Recht nur beim Projektträger oder seinem Bevollmächtigten registriert sind, wie beispielsweise Anlagen in nicht börsennotierte Gesellschaften, oder die auf einem Einzelkunden-Konto gehalten werden, das ein Kunde direkt bei einer zentralen Wertpapierverwahrstelle eröffnen könnte, gilt als der Vermögensverwahrung durch qualifizierte Verwahrstellen gleichwertig.