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Um von der Ausnahme der Mitteilung bedeutender Beteiligungen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG im Falle von Aktien profitieren zu können, die lediglich zum Zwecke des Clearing und der Abwicklung erworben wurden, sollte die Höchstdauer des „kurzen Abwicklungszyklus“ so kurz wie möglich gehalten werden.
Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Bedingungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um fachliche Aspekte einiger…
Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG) Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“…
Für die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG sollten Finanzinstrumente in den Kontext der Mitteilung von bedeutenden Beteiligungen in dem Maße miteinbezogen…
Es ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass natürliche oder juristische Personen beim Erwerb oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen eine hohe…
In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Maßnahmen und der wirtschaftlichen Härten, die sie abfedern sollen, sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.