Gesetze
Gesetz wird geladen …
Emittenten von Aktien, die ihren konsolidierten Abschluss gemäß den „International Accounting Standards“ (IAS) und den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) erstellen, sollten in den gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vorzulegenden Jahres- und Halbjahresfinanzberichten die gleiche Definition der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen verwenden. Emittenten von Aktien, die keinen konsolidierten Abschluss erstellen und folglich die IAS und die IFRS nicht anwenden müssen, sollten in ihren gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu erstellenden Halbjahresfinanzberichten die Definition der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen verwenden, die Gegenstand der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ist.
Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss nach der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten…
Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so wird der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6…
Unternehmen, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards…
Ist der Emittent von Aktien nicht gehalten, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und…
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre konsolidierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.