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Nach der Richtlinie 85/611/EWG sind abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) als liquide Finanzanlagen zu betrachten, wenn sie die in der Richtlinie niedergelegten Kriterien erfüllen. Es muss sichergestellt werden, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden; außerdem ist klarzustellen, dass die Kriterien übereinstimmend mit anderen Bestimmungen der Richtlinie zu verstehen sind. Ferner sollte klargestellt werden, dass Kreditderivate, die diese Kriterien erfüllen, Derivate im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und somit liquiden Finanzanlagen gleichzustellen sind.
Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen in Bezug auf abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) ist als…
Mehr Rechtssicherheit muss auch in Bezug auf die Einstufung jener Finanzinstrumente als Wertpapiere geschaffen werden, die an die Entwicklung anderer,…
Damit ein Finanzinstrument unter die in der Richtlinie 85/611/EWG enthaltene Definition der Geldmarktinstrumente fällt, sollte es bestimmte Kriterien erfüllen…
Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG auf Wertpapiere, in die ein Derivat eingebettet ist, ist als Bezugnahme auf…
Besonders dringender Klärungsbedarf besteht bei Indexderivaten. Derzeit werden vielerlei Finanzindizes als Basiswerte für Derivate herangezogen. Zusammensetzung…
Bei Finanzinstrumenten, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden und gemäß Artikel 19…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.