Erwägungsgrund 2 32007L0016
Seit dem Erlass der Richtlinie 85/611/EWG hat die Vielfalt der an den Finanzmärkten gehandelten Finanzinstrumente beträchtlich zugenommen, was zu Unsicherheit darüber geführt hat, ob bestimmte Arten von Finanzinstrumenten unter die genannten Definitionen fallen. Die Unsicherheit in Bezug auf die Anwendung der Definitionen führt zu einer uneinheitlichen Auslegung der Richtlinie.