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Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 85/611/EWG zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Auffassung darüber zu verhelfen, welche Vermögenswerte für OGAW in Frage kommend und sicherzustellen, dass die Definitionen im Einklang mit den Grundprinzipien der Richtlinie 85/611/EWG verstanden werden, die beispielsweise für die Risikostreuung und -begrenzung sowie die Fähigkeit der OGAW zur Auszahlung ihrer Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber und zur Berechnung des Nettobestandswerts bei der Ausgabe oder Auszahlung von Anteilen gelten, muss den zuständigen Stellen und Marktteilnehmern diesbezüglich mehr Sicherheit gegeben werden. Dies wird auch zu einer besseren Funktionsweise des Mitteilungsverfahrens für die grenzübergreifende Vermarktung von OGAW beitragen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, ein vereinfachter Prospekt…
Ob ein Vermögenswert für einen OGAW in Frage kommt, darf nicht nur daraufhin geprüft werden, ob er unter die in diesem Text erläuterten Definitionen fällt,…
Die Richtlinie 85/611/EWG enthält Kriterien für die Definition von OGAW, die Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden. Bei OGAW, die diese Kriterien erfüllen,…
Aus Gründen der Verbesserung der Rechtssicherheit ist es notwendig zu gewährleisten, dass ein OGAW, der seine Anteile grenzüberschreitend vertreibt, einfachen…
Nach der Richtlinie 85/611/EWG fallen Techniken und Instrumente, die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und im Hinblick auf die…
Die Richtlinie 85/611/EWG enthält im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, die für die Anlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.