Erwägungsgrund 11 32007L0016
Besonders dringender Klärungsbedarf besteht bei Indexderivaten. Derzeit werden vielerlei Finanzindizes als Basiswerte für Derivate herangezogen. Zusammensetzung und Komponentengewichtung dieser Indizes können variieren. In allen Fällen muss sichergestellt sein, dass der OGAW seine Verpflichtungen in Bezug auf die Portfolioliquidität gemäß Artikel 37 der Richtlinie 85/611/EWG und die Berechnung des Nettobestandswerts erfüllen kann und sich die Merkmale des Derivat-Basiswerts nicht negativ auf diese Verpflichtungen auswirken. Es sollte klargestellt werden, dass Derivate auf Finanzindizes, deren Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, die eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen, und bei denen eine angemessene Information über die Indexzusammensetzung und -berechnung gewährleistet ist, als Derivate einzustufen sind, welche als liquide Finanzanlagen gelten. Die nationalen zuständigen Behörden könnten im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zusammenarbeiten, um zu einem gemeinsamen Ansatz für die praktische, alltägliche Anwendung dieser Kriterien bei Indizes zu gelangen, die auf einer in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Art von Vermögenswerten basieren.