Erwägungsgrund 3 32007L0030
Die Bestimmungen über die Erstellung von Berichten in den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG sowie in den Richtlinien 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG sind sowohl hinsichtlich der Zeitabstände als auch ihres Inhalts uneinheitlich.