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Der gesamte Vorgang muss vereinfacht werden, indem man gleichzeitig die Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vereinheitlicht und nur noch einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorsieht, der aus einem allgemeinen Teil mit Geltung für alle Richtlinien und spezifischen Kapiteln über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekte bestehen soll. Mit Hilfe dieser Bestimmungen und insbesondere der Einführung eines neuen Artikels 17a in die Richtlinie 89/391/EWG wird es darüber hinaus möglich, in diese Berichterstattung über die Durchführung die Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG einzubeziehen, die keine Erstellung von Berichten vorsehen, nämlich die Richtlinien 2000/54/EG und 2004/37/EG, sowie sämtliche zukünftigen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.
In die Richtlinie 91/383/EWG wird folgender Artikel eingefügt: Durchführungsbericht Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über…
In die Richtlinie 89/391/EWG wird folgender Artikel eingefügt: Durchführungsberichte (1) Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen…
Die Bestimmungen über die Erstellung von Berichten in den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG sowie in den Richtlinien…
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines…
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines…
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.