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Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschiedene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z. B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnenschifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) mit Auswirkungen auf diese Wasserkörper sieht die Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich solcher Nutzungen und Auswirkungen eindeutige und transparente Verfahren vor, einschließlich der Genehmigung von möglichen Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ oder des „Verschlechterungsverbots“ in Artikel 4 der genannten Richtlinie. Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG sieht Maßnahmen zur Kostendeckung vor.
Die Richtlinie 2000/60/EG enthält allgemeine Bestimmungen für den Schutz und die Erhaltung des Grundwassers. Gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie sollten…
Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in Grundwasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG, die für die…
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im…
Die Richtlinie 2000/60/EG sieht Begrenzungsauflagen vor, einschließlich eines Erfordernisses der vorherigen Genehmigung von künstlichen Anreicherungen oder…
Grundwasser in Wasserkörpern, die für die Trinkwasserentnahme genutzt werden oder für eine solche zukünftige Nutzung bestimmt sind, muss so geschützt werden,…
Eine wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden erfordert über die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinaus die Zusammenarbeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.