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Angesichts der Notwendigkeit, umfassende Bewertungen der potenziellen Auswirkungen der unter den Vertrag fallenden Energieprojekte auf die Wasserökosysteme vorzusehen, ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netzenergie so konzipiert und durchgeführt werden, damit die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere ihres die wichtigsten Ziele der Richtlinie enthaltenden Artikels 4 gewährleistet ist. Gemäß dieser Bestimmung führen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich bestimmter Fristen und anderer Ausnahmen die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasserkörpern zu verhindern, sowie Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer. Daher ist es erforderlich, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu erweitern, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar indem die Richtlinie 2000/60/EG sowie die Richtlinie 2006/118/EG, die Richtlinie 2008/105/EG und die Richtlinie 2009/90/EG in die Liste der Rechtsakte der Union aufgenommen werden.
Darüber hinaus ist in der Richtlinie 92/43/EWG ein strukturierter Ansatz für die Bewertung und Minderung der Umweltauswirkungen von unter den Vertrag zur…
Die Richtlinie 2000/60/EG bietet den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, ergänzende Maßnahmen in die von ihnen angenommenen Maßnahmenprogramme aufzunehmen,…
Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und wiederherstellen, um einen guten ökologischen…
DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom xx xx 202x zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung der Richtlinie…
Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine umfassendere Wiederverwendung von behandeltem Abwasser…
die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.