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Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 oder (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/128/EG oder 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 oder (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Überwachungsdaten und als Teil des in Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Berichts, ob die auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen ausreichen, um die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe und das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei.
Wenn aus den Ergebnissen des Berichts hervorgeht, dass zusätzliche Maßnahmen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf einen bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Stoff zu erleichtern, wenden die Mitgliedstaaten oder die Kommission Artikel 21 oder 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 15 oder 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf den betreffenden Stoff oder Produkte, die diesen Stoff enthalten, an. Bei Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, leitet die Kommission gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 59, Artikel 61 oder Artikel 69 der genannten Verordnung ein. Bei der Anwendung der Bestimmungen der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemäß diesen Verordnungen durchzuführenden Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Koordinierung (1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr.…
Artikel 7a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen…
Die schrittweise Reduzierung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und…
Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden…
Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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