Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, inwieweit Änderungen bestehender Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen, erforderlich sind.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über: Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.
die Ergebnisse der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfung;
Maßnahmen zur Verkleinerung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie ausgewiesenen Durchmischungsbereiche;
das Ergebnis der Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie;
den Stand der Verschmutzung, die ihren Ursprung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.