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Die von der Richtlinie 2006/14/EG der Kommission zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG eingeführte Vorschrift, wonach Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gilt ab dem 1. Januar 2009. Daher ist es notwendig, dass die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ebenfalls ab dem 1. Januar 2009 gelten. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Anwendung der Entrindungsvorschrift auf den 1. Juli 2009 zu verlegen, um Drittländern die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1. Juli 2012 für Erzeugnisse…
Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG enthält zusätzlich zu den gemäß dem Standard Nr. 15 vorgesehenen Maßnahmen die Anforderung, dass eingeführtes…
Anhang IV, Teil A, Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form…
Die in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Bestimmungen zur Identitätskennzeichnung haben zu Unklarheiten bei der Erkennung von in der…
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24…
Für die Stoffe, deren Einstufung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, oder die neu eingestuft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.