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Die Mitgliedstaaten sollten unmittelbaren Zugang zu Informationen über Einreiseverbote anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dieser Informationsaustausch sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) erfolgen.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die…
nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
In der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 20. November 2003 zu dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) werden eine…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens. 2. Sonstige…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG I Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.