Erwägungsgrund 6 32024L1260
Den geltenden Rechtsrahmen der Union für das Aufspüren, die Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Tatwerkzeugen, Erträgen und Vermögensgegenständen sowie für Vermögensabschöpfungsstellen bilden die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Beschluss 2007/845/JI des Rates und der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates. Die Kommission hat die Richtlinie 2014/42/EU und den Beschluss 2007/845/JI bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass mit dem geltenden Rahmen das politische Ziel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch Einziehung ihrer Erträge nicht vollständig erreicht wurde.