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Die Richtlinie 2002/57/EG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Öl- und Faserpflanzen.
Die Richtlinie 66/401/EWG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen.
Nach der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut , der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966…
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft, das für die…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf,…
Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG kann Saatgut nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen an die…
Die Richtlinie 2002/54/EG sollte an die anderen Saatgutrichtlinien hinsichtlich der Möglichkeit angeglichen werden, für Mitgliedstaaten, in denen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.