Art. 1 32002L0057
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft, das für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist.Sie gilt nicht für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.