Erwägungsgrund 4 32008L0021
Die zur Durchführung von Richtlinien über die Direktversicherung (im Bereich der Lebens- und Nichtlebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Handelt es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinien, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.