Erwägungsgrund 6 32008L0021
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 91/675/EWG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —