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Die zur Durchführung von Richtlinien über die Direktversicherung (im Bereich der Lebens- und Nichtlebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Handelt es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinien, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, besondere Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen…
Da es sich bei den in den Erwägungsgründen 85 bis 90 genannten Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Kriterien für die Umsetzung dieser Richtlinie aufzustellen. Da es sich hierbei um…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische Anwendungsbedingungen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von Übereinkommen, internationalen Codes…
Die zur Umsetzung der Richtlinie 91/675/EWG erforderlichen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und sollten gemäß Artikel 5 des Beschlusses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.