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In der Richtlinie 2002/87/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Begrenzung für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt worden ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG, die eine zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden.
In der Richtlinie 2004/109/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer…
In der Richtlinie 2006/43/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer…
In der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2002/87/EG erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die technischen Aspekte…
Um für die Durchführung dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.