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Die Richtlinie 2000/53/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Die Einleitung erhält folgende Fassung: „Anhang II wird regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert, um“.
Der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Die in den Ziffern i bis iv genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Es werden die erforderlichen Durchführungsvorschriften festgelegt, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Wenn die Kommission solche Durchführungsvorschriften vorschlägt, berücksichtigt sie alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen. Diese Durchführungsvorschriften zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Formate für das Datenbanksystem werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen.“
Artikel 11 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
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