Erwägungsgrund 7 32008L0030RICHTLINIE 2008/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2006/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32008L0029RICHTLINIE 2008/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Die Richtlinie 2001/83/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 6 32008L0032RICHTLINIE 2008/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Die Richtlinie 2000/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 18 32006L0013RICHTLINIE 2006/13/EG DER KOMMISSION vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 23 32006L0038RICHTLINIE 2006/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
Die Richtlinie 1999/62/EG sollte entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32008L0076RICHTLINIE 2008/76/EG DER KOMMISSION vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.