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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber von einer Einrichtung oder Behörde beaufsichtigt werden, die unabhängig von Finanzeinrichtungen ist, oder einer Regulierung unterliegen. Dies berührt nicht die Richtlinie 2006/48/EG.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler einem angemessenen Zulassungsverfahren, einer Registrierung und Aufsichtsregelungen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kreditgeber und Kreditvermittler, einschließlich Nichtkreditinstitute, einem angemessenen Zulassungsverfahren,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister und, falls vorhanden, Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Artikel 12…
Unbeschadet des Artikels 34 überwachen die Kreditgeber die Tätigkeiten von gebundenen Kreditvermittlern im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a, um…
die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die zuständigen Behörden den Kreditdienstleister gemäß den Artikeln 14 und 21…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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