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Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), haben sich der Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) unterworfen und sind, soweit es relevant ist, Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN).
„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN);
In ADR, RID und ADN sind einheitliche Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter festgelegt. Diese Vorschriften sollten auch auf…
Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der…
Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN eingehalten werden und…
In dieser Anlage bedeuten: ADNEuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf BinnenwasserstraßenADRÜbereinkommen…
die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.