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Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn diese aufgelistet werden sollen, sollte darüber hinaus die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen.
Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und den…
Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen, sollte die…
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen…
Es erscheint angebracht, die Liste der Drittländer beizubehalten, deren Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen durch die Kommission als gleichwertig…
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen in…
Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.