Erwägungsgrund 3 31997R1255
Es sind in der gesamten Gemeinschaft geltende Kriterien für Kontrollstellen festzulegen, damit optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der diese Kontrollstellen passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.