Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Gemeinschaft.
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden. Des Weiteren gilt sie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder von deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Pflanzenschutzvorschriften.
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach Drittländern ausgeführt zu werden, sofern sie eindeutig als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind. Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen.
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates ;
auf dem Etikett oder in dem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um nach Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das…
Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen in der Gemeinschaft. Sie gilt unbeschadet der Vorschriften über den…
Unbeschadet der Richtlinie 2000/29/EG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das bestimmt ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.