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Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen in der Gemeinschaft. Sie gilt unbeschadet der Vorschriften über den Schutz wildlebender Pflanzenarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Vorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und, sofern nicht die vorliegende Richtlinie oder eine auf ihrer Grundlage erlassene Vorschrift anderweitige Bestimmungen enthält, der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG.
Diese Richtlinie gilt nicht für — Vermehrungsmaterial, das nachweislich dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, — Vermehrungsmaterial, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, sofern es unter andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von derartigem Vermehrungsmaterial fällt.
Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann beschlossen werden, daß einige oder sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie nicht für Saatgut von besonderen Arten oder Pflanzengruppen gelten, sofern es zur Gewinnung von weiterem Vermehrungsmaterial bestimmt ist und es keine nennenswerte Verbindung zwischen der Qualität dieses Saatguts und der Qualität des daraus gewonnenen Materials gibt. TITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates ;
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach…
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial, das die Anforderungen und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, der Qualität,…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das…
Absatz 1 gilt nicht für Vermehrungsmaterial, das für Personen in Verkehr gebracht wird, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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